KI-Kennzeichnungspflicht für Unternehmen: Was seit dem 2. August 2026 gilt
Seit dem 2. August 2026 gilt in der gesamten EU Artikel 50 der KI-Verordnung. Damit greifen Transparenzpflichten für den Einsatz künstlicher Intelligenz, und zwar nicht nur für Google, OpenAI und Meta, sondern auch für den Handwerksbetrieb, der ein KI-Bild auf seine Webseite stellt.
Die gute Nachricht vorweg: Eine pauschale KI-Kennzeichnungspflicht für Unternehmen, die jeden mit KI erstellten Inhalt erfasst, gibt es nicht. Die weniger gute: Für drei konkrete Fälle gilt sie sehr wohl, und einer davon betrifft deutlich mehr Betriebe, als die Schlagzeilen vermuten lassen.
Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich beschlossen wurde, welche Rolle Ihr Betrieb dabei spielt und was Sie auf Ihrer Webseite und bei der Betreuung Ihrer sozialen Kanäle jetzt ändern sollten.
1. Was seit dem 2. August gilt
Die KI-Verordnung ist nicht neu. Sie ist als Verordnung (EU) 2024/1689 am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt seitdem in Stufen. Verbotene Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden greifen seit Februar 2025, die Regeln für allgemeine KI-Modelle seit August 2025.
Am 2. August 2026 ist die Stufe hinzugekommen, die den Alltag kleiner und mittlerer Betriebe erreicht: Artikel 50, die Transparenzpflichten. Der Wortlaut des Artikels regelt vier Situationen. Erstens die Offenlegung, dass ein Nutzer mit einer KI spricht. Zweitens die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte durch die Hersteller der Werkzeuge. Drittens die Information bei Emotionserkennung und biometrischer Auswertung. Viertens die Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten.
Ergänzt wird der Gesetzestext durch zwei Dokumente der EU-Kommission: den Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten vom 10. Juni 2026 und die finalen Leitlinien zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026. Beide sind rechtlich nicht bindend. Für die Auslegung sind sie trotzdem der wichtigste Maßstab, den es derzeit gibt.
2. Der größte Irrtum: eine pauschale Pflicht gibt es nicht
Seit Wochen kursiert der Satz, ab August müsse jeder KI-Text gekennzeichnet werden. Das stimmt so nicht. Die Verordnung knüpft an konkrete Situationen an, nicht an das verwendete Werkzeug.
Wenn Sie ein Sprachmodell nutzen, um eine Angebots-E-Mail zu formulieren, ein Besprechungsprotokoll zusammenzufassen oder einen holprigen Absatz zu glätten, entsteht daraus keine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50. Die Nutzung als Schreibhilfe ist kein Tatbestand der Verordnung. Unabhängig davon bleibt sie eine Frage von Datenschutz, Vertraulichkeit und Qualitätskontrolle, und die stellt sich auch ohne europäische Vorgabe.
3. Sie sind Betreiber, nicht Anbieter
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Das sind die Hersteller der Werkzeuge, also etwa OpenAI, Google oder ein Bildgenerator-Dienst.
Betreiber ist, wer ein solches System beruflich in eigener Verantwortung einsetzt. Das sind Sie, sobald Sie mit KI Inhalte für Ihren Betrieb erzeugen. Rein private Nutzung fällt nicht darunter.
Diese Unterscheidung entscheidet über fast alles. Die technisch anspruchsvollste Pflicht, die maschinenlesbare Markierung in der Datei selbst, also das digitale Wasserzeichen, trifft ausschließlich die Anbieter. Für Werkzeuge, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, haben sie dafür bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
Sie als Betreiber müssen kein Wasserzeichen setzen. Sie müssen offenlegen, und zwar sichtbar für den Menschen, der den Inhalt vor sich hat. Sich darauf zu verlassen, dass der Anbieter das schon erledigt, funktioniert nicht: Ein Wasserzeichen ist maschinenlesbar, Ihr Kunde ist keine Maschine.
4. Die drei Fälle, die Ihren Betrieb betreffen können
4.1 Der Chatbot auf Ihrer Webseite
Sobald ein KI-System direkt mit Menschen kommuniziert, muss erkennbar sein, dass am anderen Ende kein Mensch sitzt. Das betrifft den Chatbot im Kundenservice ebenso wie einen automatisierten WhatsApp-Dialog oder eine Terminvereinbarung per Sprachassistent. Die Pflicht entfällt nur, wenn es ohnehin offensichtlich ist.
Auf diese Ausnahme sollten Sie sich nicht verlassen. Ein Satz in der Begrüßung des Chatfensters kostet nichts und erledigt die Sache. Wer ein solches Werkzeug einbauen lässt, plant den Hinweis am besten direkt mit ein. Bei der Gestaltung einer Webseite gehört er in denselben Arbeitsschritt wie das Impressum.
4.2 KI-Bilder: wann daraus ein Deepfake wird
Hier liegt der Punkt, der die meisten überrascht. Ein Deepfake ist nach der Verordnung nicht nur das manipulierte Politikervideo. Gemeint ist jeder durch KI erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde.
Drei Fragen entscheiden:
- Ähnelt der Inhalt merklich einer Person, einem Gegenstand, einem Ort oder einem Ereignis?
- Existiert das Dargestellte, oder könnte es plausibel existieren?
- Könnte ein Betrachter es fälschlicherweise für echt halten?
Dreimal ja bedeutet: kennzeichnen. Entscheidend ist dabei der Maßstab. Es zählt nicht die Absicht des Erstellers, und auch nicht der durchschnittlich informierte Betrachter, sondern das reale Publikum. Wenn ein älterer Kunde oder jemand ohne Erfahrung mit KI das Bild für ein Foto halten könnte, ist die Pflicht ausgelöst.
Praktisch heißt das: Das fotorealistische Bild einer Werkstatt, das aussieht wie eine echte Aufnahme Ihres Betriebs, ist heikel. Die abstrakte Grafik, die Illustration und die offensichtlich unrealistische Darstellung sind es nicht. Auch normale Bildbearbeitung macht aus einem Foto keinen Deepfake. Licht anpassen, Rauschen entfernen, den Hintergrund erweitern, Falten retuschieren: Das bleibt nach den Leitlinien der Kommission unproblematisch, solange keine neue, täuschend echte Realität entsteht.
Ein zweiter Punkt kommt hinzu, der in der KI-Verordnung gar nicht steht. Wer die eigenen Räume, das eigene Team oder ein Arbeitsergebnis mit KI schöner darstellt, als es in Wirklichkeit ist, riskiert unabhängig davon eine Abmahnung wegen irreführender Werbung. Die Kennzeichnung nach Artikel 50 heilt das nicht. Sie sagt nur, wie das Bild entstanden ist, nicht, dass es die Wirklichkeit zeigt.
4.3 Texte: nur bei Themen von öffentlichem Interesse
Für Texte greift die Pflicht deutlich enger. Sie gilt, wenn ein KI-erzeugter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Gemeint ist im Kern journalistische Berichterstattung, nicht die Leistungsbeschreibung auf Ihrer Webseite.
Und selbst dort entfällt sie, wenn der Text vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer seine Texte liest, prüft und mit dem eigenen Namen dahintersteht, erfüllt diese Voraussetzung.
5. Wie ein Hinweis aussehen muss und wie nicht
Die Verordnung verlangt eine Information, die klar, eindeutig und barrierefrei ist und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erscheint. Damit fallen drei beliebte Lösungen aus:
- ein Hinweis, der nur in den Metadaten der Bilddatei steht
- ein Absatz in den AGB
- eine Zeile im Footer der Webseite
Ausreichend ist ein sichtbarer Hinweis am Inhalt selbst. Bei Bildern gehört er in das Bild oder unmittelbar daneben, üblicherweise in die obere rechte Ecke. Formulieren Sie deutsch und schlicht: „KI-generiert“ oder „Dieser Inhalt wurde mit KI erzeugt“. Die EU-Kommission stellt dafür einheitliche Symbole bereit. Ihre Verwendung ist freiwillig.
Für soziale Netzwerke kommt eine zweite Ebene dazu. Instagram, Facebook, YouTube und TikTok haben eigene Kennzeichnungsregeln. Die gelten vertraglich und laufen unabhängig von der Verordnung. Die meisten Plattformen bieten inzwischen einen Schalter für ein KI-Label an. Nutzen Sie ihn, und setzen Sie den Hinweis zusätzlich in die Bildunterschrift.
6. Bußgelder, Aufsicht und die verschobenen Fristen
Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils die niedrigere der beiden Obergrenzen. Das sind Obergrenzen, keine Regelbeträge. Art, Schwere und Dauer eines Verstoßes, die Größe des Betriebs und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit fließen in die Bemessung ein. Die Marktüberwachung liegt in Deutschland überwiegend bei der Bundesnetzagentur.
Realistisch betrachtet ist das behördliche Bußgeld für einen Betrieb aus Paderborn oder OWL nicht das erste Risiko. Näher liegen die Abmahnung durch einen Mitbewerber und die Sperre eines Beitrags durch die Plattform.
Zu den Fristen kursiert derzeit eine gefährliche Verkürzung. Der sogenannte Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat über 40 Artikel der KI-Verordnung geändert. Verschoben wurden dabei die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 und August 2028. Artikel 50 wurde ausdrücklich nicht verschoben. Wer die Schlagzeile „AI Act verschoben“ gelesen und daraus abgeleitet hat, das Thema habe noch Zeit, liegt falsch.
7. Was heißt das für Ihren Betrieb
Für die meisten Betriebe in Paderborn und OWL ist der Aufwand überschaubar. Drei Schritte reichen als Grundlage.
Erstens: Bestand sichten. Gehen Sie Ihre Webseite und Ihre sozialen Kanäle durch und notieren Sie, wo KI im Spiel war. Bilder, Videos, Chatfunktionen, automatisierte Antworten. Wer diese Übersicht einmal hat, muss sie danach nur noch fortschreiben. Genau das gehört in die laufende Betreuung einer Webseite.
Zweitens: Fotorealistische KI-Bilder kennzeichnen. Alles, was aussehen könnte wie eine echte Aufnahme, bekommt einen sichtbaren Hinweis. In Zweifelsfällen ist die Kennzeichnung der günstigere Weg. Sie kostet nichts und beendet die Diskussion, bevor sie entsteht.
Drittens: Eine interne Regel festlegen. Ein Satz genügt, an den sich alle halten: Was fotorealistisch ist, wird gekennzeichnet. Damit ersparen Sie sich die Einzelfallprüfung bei jedem Beitrag, und die Regel bildet zugleich den strengsten Maßstab ab, den Verordnung und Plattformen zusammen vorgeben.
Ein Gedanke noch, der über die Pflicht hinausgeht. In einer Region, in der Aufträge über Empfehlung entstehen, ist Offenheit kein Nachteil. Ein Betrieb, der sagt, wo er KI einsetzt, wirkt souveräner als einer, der es verschweigt und dabei auffliegt.
Dieser Beitrag ist eine verständliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Bild kennzeichnungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln gehört die Frage zu einem Fachanwalt für IT-Recht.
FAQ: Häufige Fragen
Muss ich jeden mit KI erstellten Text kennzeichnen?
Nein. Eine pauschale Pflicht gibt es nicht. Bei Texten greift die Kennzeichnung nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, und selbst dann entfällt sie, wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung geprüft hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für Angebotstexte, E-Mails und Leistungsbeschreibungen gilt sie nicht.
Muss ich KI-generierte Bilder auf meiner Webseite kennzeichnen?
Das hängt vom Bild ab. Kennzeichnungspflichtig sind Deepfakes, also Bilder, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen so ähneln, dass ein Betrachter sie für echt halten könnte. Ein fotorealistisches Bild Ihrer Werkstatt fällt darunter, eine abstrakte Grafik oder eine erkennbare Illustration nicht. Im Zweifel ist die Kennzeichnung der sichere Weg.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder im Footer?
Nein. Die Information muss klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erkennbar sein. Ein Hinweis in den AGB, im Footer oder in den Metadaten der Datei erfüllt das nicht. Der Hinweis gehört an den Inhalt selbst, bei Bildern üblicherweise in die obere rechte Ecke oder direkt in die Bildunterschrift.
Wurde die Kennzeichnungspflicht durch den Digital Omnibus verschoben?
Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 blieben unverändert und gelten seit dem 2. August 2026. Verschoben wurde lediglich eine technische Anbieterpflicht bis zum 2. Dezember 2026.
Was droht, wenn ich nicht kennzeichne?
Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei für kleine und mittlere Unternehmen jeweils die niedrigere Obergrenze gilt. Praktisch näher liegen für kleinere Betriebe eine Abmahnung durch Mitbewerber wegen irreführender Werbung und Maßnahmen der Plattformen, etwa eingeschränkte Reichweite oder die Löschung eines Beitrags.
Alle Quellen abgerufen am 03.08.2026. Die verlinkten Primärquellen sind der jeweils aktuelle Stand des Herausgebers.
| Nr. | Quelle | Herausgeber und Stand |
|---|---|---|
| 1 | Artikel 50 der KI-Verordnung: Transparenzpflichten | Verordnung (EU) 2024/1689, Fassung abgerufen am 03.08.2026 |
| 2 | Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen | Europäische Kommission, 20.07.2026 |
| 3 | Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten | Europäische Kommission, 10.06.2026 |
| 4 | EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte | Europäische Kommission, abgerufen am 03.08.2026 |
| 5 | Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) | Amtsblatt der EU, veröffentlicht am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 |
| 6 | Deepfakes kennzeichnen: Was ist ein Deepfake und bin ich betroffen? | eRecht24, Stand 27.07.2026 |
Wer nicht bei jedem Bild neu abwägen möchte, braucht eine Regel und jemanden, der die Umsetzung im Blick behält. Genau das übernehmen wir für Betriebe aus Paderborn und OWL im Rahmen der laufenden Betreuung, von der Kennzeichnung auf der Webseite bis zum Umgang mit den Vorgaben der Plattformen.



